Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, berufliche Versorgungswerke oder Rürup-Verträge werden 2018 bis zu 23.712 Euro berücksichtigt, das sind 350 Euro mehr als im Vorjahr. 86 Prozent der Beiträge werden als Sonderausgaben abgezogen, 2 Prozentpunkte mehr als 2017.
Dieser Höchstbetrag berücksichtigt allerdings auch die Arbeitgeberbeiträge, bei Beamten werden fiktive Beiträge angerechnet. Vom Rentenversicherungsbeitrag für gesetzlich Versicherte werden in der Regel 72 Prozent des Arbeitnehmerbeitrags berücksichtigt.

Für Riestersparer erhöht sich die Grundzulage von bisher 154 Euro auf 175 Euro im Jahr. Wer die Riesterbeiträge in seiner Steuererklärung geltend macht, profitiert von der Anhebung nicht. Die Zulage wird in voller Höhe auf den Steuervorteil angerechnet. Weil die Riesterzulage auch auf den erforderlichen Mindestbeitrag und auf den eigenen Höchstbeitrag angerechnet wird, sollte die Höhe der eigenen Einzahlungen im kommenden Jahr überprüft werden.

Arbeitnehmer, die in eine betriebliche Altersversorgung ansparen, können 2018 mehr Lohn steuerfrei einzahlen. Der Grenzbetrag wurde von 4 Prozent auf 8 Prozent der Bemessungsgrenze in die gesetzliche Rentenversicherung angehoben. Das sind 6.240 Euro für das Jahr 2018. Der Grenzbetrag für Befreiung der Einzahlungen von Sozialabgaben bleibt jedoch unverändert bei 4 Prozent der Bemessungsgrenze. Für Arbeitnehmer mit einem Arbeitslohn bis 2.200 Euro pro Monat können Arbeitgeber einen 30-prozentigen Steuerzuschuss auf ihre Beitragszahlungen erhalten. Gefördert werden bis zu 480 Euro Arbeitgeberbeitrag.

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